Soweit die Revision darauf hinweist, dass es den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer faktisch nicht möglich sei, sich Kenntnis von den Inhalten einer großen Zahl ihnen zur Verfügung gestellter Bescheidentwürfe zu verschaffen, genügt es zu entgegnen, dass es für das Zustandekommen eines wirksamen Beschlusses eines Kollegialorgans auch sonst nicht darauf ankommen kann, ob sämtlichen Mitgliedern der Entwurf in allen Details bekannt ist, weil es vielmehr entscheidend ist, ob die wesentlichen Bestandteile der Erledigungen von der Willensbildung umfasst sind (Hinweis E vom 27.4.2015, 2012/11/0082).