Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0246

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/11/0247

Ra 2017/11/0248

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2017/11/0272 B 29.01.2018

Rechtssatz

Soweit die Revision darauf hinweist, dass es den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer faktisch nicht möglich sei, sich Kenntnis von den Inhalten einer großen Zahl ihnen zur Verfügung gestellter Bescheidentwürfe zu verschaffen, genügt es zu entgegnen, dass es für das Zustandekommen eines wirksamen Beschlusses eines Kollegialorgans auch sonst nicht darauf ankommen kann, ob sämtlichen Mitgliedern der Entwurf in allen Details bekannt ist, weil es vielmehr entscheidend ist, ob die wesentlichen Bestandteile der Erledigungen von der Willensbildung umfasst sind (Hinweis E vom 27.4.2015, 2012/11/0082).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110246.L04