Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2017/11/0040
Entscheidungsdatum
21.06.2017
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
68/01 Behinderteneinstellung
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm
AVG §52;
BBG 1990 §40 Abs1;
EinschätzungsV 2010 §4 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/11/0109 E 11. November 2015 RS 2
Stammrechtssatz
Ausgehend von der EinschätzungsV 2010, wonach der Grad der Behinderung nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigungen entsprechend den (festen oder Rahmen-)Sätzen der Anlage (die im Einzelnen konkrete Parameter für die jeweilige Einstufung anführt) festzulegen ist, bedarf es für die Feststellung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen wie auch deren Auswirkungen eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, wie § 4 Abs. 1 der Verordnung unmissverständlich normiert.Ausgehend von der EinschätzungsV 2010, wonach der Grad der Behinderung nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigungen entsprechend den (festen oder Rahmen-)Sätzen der Anlage (die im Einzelnen konkrete Parameter für die jeweilige Einstufung anführt) festzulegen ist, bedarf es für die Feststellung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen wie auch deren Auswirkungen eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, wie Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung unmissverständlich normiert.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110040.L01
Im RIS seit
14.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2018
Dokumentnummer
JWR_2017110040_20170621L01