Verwaltungsgerichtshof
21.06.2017
Ra 2017/11/0040
GRS wie Ra 2014/11/0109 E 11. November 2015 RS 2
Ausgehend von der EinschätzungsV 2010, wonach der Grad der Behinderung nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigungen entsprechend den (festen oder Rahmen-)Sätzen der Anlage (die im Einzelnen konkrete Parameter für die jeweilige Einstufung anführt) festzulegen ist, bedarf es für die Feststellung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen wie auch deren Auswirkungen eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, wie Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung unmissverständlich normiert.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110040.L01