Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/10/0203

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0203

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der einheitliche Willensentschluss bzw. das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle vom Täter gesetzten Einzelhandlungen umfassen vergleiche VwGH 22.3.2016, Ra 2016/02/0031). Von einem Gesamtvorsatz idS kann nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein als gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen vergleiche VwGH 6.9.2015, 2002/03/0144).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100203.L02

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2017100203_20180424L04

Rechtssatz für Ra 2023/10/0400

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/10/0400

Entscheidungsdatum

17.07.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/10/0203 E 24. April 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Der einheitliche Willensentschluss bzw. das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle vom Täter gesetzten Einzelhandlungen umfassen vergleiche VwGH 22.3.2016, Ra 2016/02/0031). Von einem Gesamtvorsatz idS kann nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein als gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen vergleiche VwGH 6.9.2015, 2002/03/0144).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023100400.L02

Im RIS seit

12.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2023100400_20250717L02