Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/07/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

18

Geschäftszahl

Ro 2017/07/0033

Entscheidungsdatum

22.11.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2017/07/0034
Ro 2017/07/0035
Ro 2017/07/0036

Rechtssatz

Jede Entscheidung des VwG, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, tritt an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides. Dies ist bei der Gestaltung sowohl des Spruches als auch der Begründung der Entscheidung des VwG zu berücksichtigen vergleiche VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; 27.4.2017, Ro 2017/07/0028). Daraus folgt, dass ein VwG, wenn es eine in der Beschwerde in Frage gestellte Beurteilung der Behörde teilt, entweder mit näheren Hinweisen auf die entsprechenden Teile der Begründung des Bescheides verweist oder sie aus Eigenem wiederholt. Das Unterlassen jeglicher argumentativer Auseinandersetzung mit einem Beschwerdevorbringen führt jedenfalls zu einem Begründungsmangel einer Entscheidung des VwG.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070033.J18

Im RIS seit

03.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2017070033_20181122J18

Rechtssatz für Ra 2022/07/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0081

Entscheidungsdatum

06.07.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/07/0082
Ra 2022/07/0083
Ra 2022/07/0084
Ra 2022/07/0085
Ra 2022/07/0086
Ra 2022/07/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/07/0033 E 22. November 2018 RS 18

Stammrechtssatz

Jede Entscheidung des VwG, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, tritt an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides. Dies ist bei der Gestaltung sowohl des Spruches als auch der Begründung der Entscheidung des VwG zu berücksichtigen vergleiche VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; 27.4.2017, Ro 2017/07/0028). Daraus folgt, dass ein VwG, wenn es eine in der Beschwerde in Frage gestellte Beurteilung der Behörde teilt, entweder mit näheren Hinweisen auf die entsprechenden Teile der Begründung des Bescheides verweist oder sie aus Eigenem wiederholt. Das Unterlassen jeglicher argumentativer Auseinandersetzung mit einem Beschwerdevorbringen führt jedenfalls zu einem Begründungsmangel einer Entscheidung des VwG.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070081.L03

Im RIS seit

28.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2023

Dokumentnummer

JWR_2022070081_20230706L03