Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/07/0033

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2017/07/0034

Ro 2017/07/0035

Ro 2017/07/0036

Rechtssatz

Jede Entscheidung des VwG, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, tritt an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides. Dies ist bei der Gestaltung sowohl des Spruches als auch der Begründung der Entscheidung des VwG zu berücksichtigen vergleiche VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; 27.4.2017, Ro 2017/07/0028). Daraus folgt, dass ein VwG, wenn es eine in der Beschwerde in Frage gestellte Beurteilung der Behörde teilt, entweder mit näheren Hinweisen auf die entsprechenden Teile der Begründung des Bescheides verweist oder sie aus Eigenem wiederholt. Das Unterlassen jeglicher argumentativer Auseinandersetzung mit einem Beschwerdevorbringen führt jedenfalls zu einem Begründungsmangel einer Entscheidung des VwG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070033.J18