Unter den im § 39 Abs1 WRG1959 genannten sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässern sind Tagwässer im Sinne des § 9 Abs 2 WRG1959, nicht aber das Grundwasser zu verstehen.Unter den im Paragraph 39, Abs1 WRG1959 genannten sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässern sind Tagwässer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, WRG1959, nicht aber das Grundwasser zu verstehen.