Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.07.1978

Geschäftszahl

2077/77

Rechtssatz

Unter den im Paragraph 39, Abs1 WRG1959 genannten sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässern sind Tagwässer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, WRG1959, nicht aber das Grundwasser zu verstehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002077.X01