Verwaltungsgerichtshof
13.07.1978
2077/77
Unter den im Paragraph 39, Abs1 WRG1959 genannten sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässern sind Tagwässer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, WRG1959, nicht aber das Grundwasser zu verstehen.
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002077.X01