Wenn die weitere Erhaltung einer Anlage im öffentlichen Interesse erforderlich ist, hat der Antragsteller (öffentliche Körperschaft) darzutun, aus welchem öffentlichen Interesse er die kostenlose Überlassung einer Wasserbenutzungsanlage nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 begehrt (vgl. VwGH 24.10.1995, 91/07/0122).Wenn die weitere Erhaltung einer Anlage im öffentlichen Interesse erforderlich ist, hat der Antragsteller (öffentliche Körperschaft) darzutun, aus welchem öffentlichen Interesse er die kostenlose Überlassung einer Wasserbenutzungsanlage nach Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 begehrt vergleiche VwGH 24.10.1995, 91/07/0122).