Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/07/0017

Rechtssatz

Wenn die weitere Erhaltung einer Anlage im öffentlichen Interesse erforderlich ist, hat der Antragsteller (öffentliche Körperschaft) darzutun, aus welchem öffentlichen Interesse er die kostenlose Überlassung einer Wasserbenutzungsanlage nach Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 begehrt vergleiche VwGH 24.10.1995, 91/07/0122).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070017.L03