Die bescheidmäßig zu verfügende Überlassung einer Anlage (für Anlagenteile kann nichts anderes gelten) nach Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes durch den bisher Berechtigten an einen Dritten setzt, wie dies dem Wortlaut der Bestimmung des § 29 Abs 3 WRG zu entnehmen ist und auch vom VwGH schon wiederholt ausgesprochen wurde (Hinweis E 25.10.1994, 93/07/0049, VwSlg 14151 A/1994; E 20.7.1995, 95/07/0051, VwSlg 14293 A/1995), ein Verlangen dieses Dritten voraus.Die bescheidmäßig zu verfügende Überlassung einer Anlage (für Anlagenteile kann nichts anderes gelten) nach Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes durch den bisher Berechtigten an einen Dritten setzt, wie dies dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 3, WRG zu entnehmen ist und auch vom VwGH schon wiederholt ausgesprochen wurde (Hinweis E 25.10.1994, 93/07/0049, VwSlg 14151 A/1994; E 20.7.1995, 95/07/0051, VwSlg 14293 A/1995), ein Verlangen dieses Dritten voraus.