Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2017/06/0106
Entscheidungsdatum
10.06.2021
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8VwGVG 2014 §28
VwRallg
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/06/0107
Rechtssatz
Die Entscheidung über die Berufung (hier: einer übergangenen Partei) hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides zu erfolgen, soweit nicht etwa für einzelne Aspekte eine anderslautende Übergangsvorschrift zu einer zwischenzeitig erfolgten Rechtsänderung vorliegt (wobei andererseits auch ein allfälliger, inzwischen eingetretener Verlust der Parteistellung der zunächst übergangenen Partei zu beachten wäre; vgl. VwGH 10.12.2013, 2010/05/0145). Auch das VwG hat seiner Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0216, mwN). Im Berufungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besteht im Übrigen auch kein Neuerungsverbot (vgl. VwGH 14.4.2016, Ra 2014/06/0017).Die Entscheidung über die Berufung (hier: einer übergangenen Partei) hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides zu erfolgen, soweit nicht etwa für einzelne Aspekte eine anderslautende Übergangsvorschrift zu einer zwischenzeitig erfolgten Rechtsänderung vorliegt (wobei andererseits auch ein allfälliger, inzwischen eingetretener Verlust der Parteistellung der zunächst übergangenen Partei zu beachten wäre; vergleiche VwGH 10.12.2013, 2010/05/0145). Auch das VwG hat seiner Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0216, mwN). Im Berufungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besteht im Übrigen auch kein Neuerungsverbot vergleiche VwGH 14.4.2016, Ra 2014/06/0017).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017060106.L03
Im RIS seit
23.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021
Dokumentnummer
JWR_2017060106_20210610L03