Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.2021

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0106

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/06/0107

Rechtssatz

Die Entscheidung über die Berufung (hier: einer übergangenen Partei) hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides zu erfolgen, soweit nicht etwa für einzelne Aspekte eine anderslautende Übergangsvorschrift zu einer zwischenzeitig erfolgten Rechtsänderung vorliegt (wobei andererseits auch ein allfälliger, inzwischen eingetretener Verlust der Parteistellung der zunächst übergangenen Partei zu beachten wäre; vergleiche VwGH 10.12.2013, 2010/05/0145). Auch das VwG hat seiner Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0216, mwN). Im Berufungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besteht im Übrigen auch kein Neuerungsverbot vergleiche VwGH 14.4.2016, Ra 2014/06/0017).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017060106.L03