§ 13 Abs. 2 AVG verlangt nicht eine Kundmachung an mehreren Stellen im Internet. Aus dem bloßen Nichtaufscheinen der Beschränkung des elektronischen Verkehrs auf der Homepage des Bundes "HELP. gv.at: Behörden" kann nicht das Vorliegen "widersprechender Internetkundmachungen" abgeleitet werden.Paragraph 13, Absatz 2, AVG verlangt nicht eine Kundmachung an mehreren Stellen im Internet. Aus dem bloßen Nichtaufscheinen der Beschränkung des elektronischen Verkehrs auf der Homepage des Bundes "HELP. gv.at: Behörden" kann nicht das Vorliegen "widersprechender Internetkundmachungen" abgeleitet werden.