Da das Verwaltungsgericht die Sache inhaltlich behandelt hat, stellt der Umstand, dass die Beschwerde zurückgewiesen statt abgewiesen wurde, lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, das nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses führt (vgl. VwGH 17.2.2011, 2009/07/0109; 12.6.2013, 2011/04/0169, jeweils mwN).Da das Verwaltungsgericht die Sache inhaltlich behandelt hat, stellt der Umstand, dass die Beschwerde zurückgewiesen statt abgewiesen wurde, lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, das nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses führt vergleiche VwGH 17.2.2011, 2009/07/0109; 12.6.2013, 2011/04/0169, jeweils mwN).