Verwaltungsgerichtshof
27.02.2020
Ra 2017/22/0073
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/22/0074
GRS wie Ra 2017/04/0013 B 26. Juni 2019 RS 5
Da das Verwaltungsgericht die Sache inhaltlich behandelt hat, stellt der Umstand, dass die Beschwerde zurückgewiesen statt abgewiesen wurde, lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, das nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses führt vergleiche VwGH 17.2.2011, 2009/07/0109; 12.6.2013, 2011/04/0169, jeweils mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220073.L03