Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2020

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0073

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/22/0074

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/04/0013 B 26. Juni 2019 RS 5

Stammrechtssatz

Da das Verwaltungsgericht die Sache inhaltlich behandelt hat, stellt der Umstand, dass die Beschwerde zurückgewiesen statt abgewiesen wurde, lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, das nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses führt vergleiche VwGH 17.2.2011, 2009/07/0109; 12.6.2013, 2011/04/0169, jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220073.L03