Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/04/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/04/0006

Entscheidungsdatum

11.05.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §1 Abs1;
UVPG 2000 §1;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 sind die Auswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben auf die Umwelt zu beurteilen, während nach Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 bloß die mögliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, zu beurteilen ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2015, 2012/05/0153). Dieser auf den Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, beschränkten Prüfpflicht steht auch die Rechtsprechung des VwGH nicht entgegen, nach der die programmatische Bestimmung des Paragraph eins, UVPG 2000 als Interpretationshilfe für die übrigen Bestimmungen des UVPG 2000 herangezogen werden kann, weswegen bei der Auslegung der in Anhang 1 UVPG 2000 enthaltenen Tatbestände jedenfalls auch die in Paragraph eins, Absatz eins, UVPG 2000 genannten Zielsetzungen und die in dieser Bestimmung genannten Schutzgüter zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066). Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz UVPG 2000 bestimmt nämlich ausdrücklich, dass die Behörde im Wege der Einzelfallprüfung zu entscheiden hat, ob zu erwarten ist, dass der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet der Kategorie D festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Daher besteht die Auffassung der Behörde zu Recht, bei einer Einzelfallprüfung in einem schutzwürdigen Gebiet nach Paragraph 3, Absatz 4, UVPG 2000 habe keine umfassende Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens, sondern eine auf den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes (hier der Kategorie D) bezogene Prüfung zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040006.L03

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2017040006_20170511L03

Rechtssatz für Ra 2026/07/0086

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2026/07/0086

Entscheidungsdatum

17.09.2026

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs2
UVPG 2000 §3 Abs4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/07/0087
Ra 2026/07/0088
Ra 2026/07/0089
Ra 2026/07/0090
Ra 2026/07/0091
Ra 2026/07/0092
Ra 2026/07/0093
Ra 2026/07/0094
Ra 2026/07/0095
Ra 2026/07/0096
Ra 2026/07/0097
Ra 2026/07/0098
Ra 2026/07/0099
Ra 2026/07/0100
Ra 2026/07/0101
Ra 2026/07/0102
Ra 2026/07/0103
Ra 2026/07/0104
Ra 2026/07/0105
Ra 2026/07/0106
Ra 2026/07/0107
Ra 2026/07/0108
Ra 2026/07/0109
Ra 2026/07/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/04/0006 E 11. Mai 2017 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 sind die Auswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben auf die Umwelt zu beurteilen, während nach Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 bloß die mögliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, zu beurteilen ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2015, 2012/05/0153). Dieser auf den Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, beschränkten Prüfpflicht steht auch die Rechtsprechung des VwGH nicht entgegen, nach der die programmatische Bestimmung des Paragraph eins, UVPG 2000 als Interpretationshilfe für die übrigen Bestimmungen des UVPG 2000 herangezogen werden kann, weswegen bei der Auslegung der in Anhang 1 UVPG 2000 enthaltenen Tatbestände jedenfalls auch die in Paragraph eins, Absatz eins, UVPG 2000 genannten Zielsetzungen und die in dieser Bestimmung genannten Schutzgüter zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066). Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz UVPG 2000 bestimmt nämlich ausdrücklich, dass die Behörde im Wege der Einzelfallprüfung zu entscheiden hat, ob zu erwarten ist, dass der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet der Kategorie D festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Daher besteht die Auffassung der Behörde zu Recht, bei einer Einzelfallprüfung in einem schutzwürdigen Gebiet nach Paragraph 3, Absatz 4, UVPG 2000 habe keine umfassende Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens, sondern eine auf den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes (hier der Kategorie D) bezogene Prüfung zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026070086.L02

Im RIS seit

13.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2026070086_20260917L02