Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/04/0006

Rechtssatz

Nach Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 sind die Auswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben auf die Umwelt zu beurteilen, während nach Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 bloß die mögliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, zu beurteilen ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2015, 2012/05/0153). Dieser auf den Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, beschränkten Prüfpflicht steht auch die Rechtsprechung des VwGH nicht entgegen, nach der die programmatische Bestimmung des Paragraph eins, UVPG 2000 als Interpretationshilfe für die übrigen Bestimmungen des UVPG 2000 herangezogen werden kann, weswegen bei der Auslegung der in Anhang 1 UVPG 2000 enthaltenen Tatbestände jedenfalls auch die in Paragraph eins, Absatz eins, UVPG 2000 genannten Zielsetzungen und die in dieser Bestimmung genannten Schutzgüter zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066). Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz UVPG 2000 bestimmt nämlich ausdrücklich, dass die Behörde im Wege der Einzelfallprüfung zu entscheiden hat, ob zu erwarten ist, dass der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet der Kategorie D festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Daher besteht die Auffassung der Behörde zu Recht, bei einer Einzelfallprüfung in einem schutzwürdigen Gebiet nach Paragraph 3, Absatz 4, UVPG 2000 habe keine umfassende Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens, sondern eine auf den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes (hier der Kategorie D) bezogene Prüfung zu erfolgen.