Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2017/03/0018
Entscheidungsdatum
30.03.2017
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/03/0001 E 27. Februar 2013 RS 2
Stammrechtssatz
Ohne einen "waffenrechtlichen Bezug" des bisherigen Verhaltens kommt eine Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996 bei psychischen Beeinträchtigungen dann in Betracht, wenn deren konkrete Auswirkungen und Symptome in der im jeweiligen Einzelfall vorliegenden Ausprägung für sich genommen eine Gefährdung im erwähnten Sinn befürchten lassen. Derartige Feststellungen können aber grundsätzlich nur auf der Basis eines schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens getroffen werden.Ohne einen "waffenrechtlichen Bezug" des bisherigen Verhaltens kommt eine Gefährdungsprognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 bei psychischen Beeinträchtigungen dann in Betracht, wenn deren konkrete Auswirkungen und Symptome in der im jeweiligen Einzelfall vorliegenden Ausprägung für sich genommen eine Gefährdung im erwähnten Sinn befürchten lassen. Derartige Feststellungen können aber grundsätzlich nur auf der Basis eines schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens getroffen werden.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030018.L03
Im RIS seit
20.04.2017
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2017
Dokumentnummer
JWR_2017030018_20170330L03