Verwaltungsgerichtshof
27.02.2013
2013/03/0001
Ohne einen "waffenrechtlichen Bezug" des bisherigen Verhaltens kommt eine Gefährdungsprognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 bei psychischen Beeinträchtigungen dann in Betracht, wenn deren konkrete Auswirkungen und Symptome in der im jeweiligen Einzelfall vorliegenden Ausprägung für sich genommen eine Gefährdung im erwähnten Sinn befürchten lassen. Derartige Feststellungen können aber grundsätzlich nur auf der Basis eines schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens getroffen werden.