Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2025/03/0035
Entscheidungsdatum
23.07.2026
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/03/0165 E 21. Oktober 2011 RS 5
Stammrechtssatz
§ 12 Abs 1 WaffG 1996 verlangt für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein muss, weshalb die Verhängung eines Waffenverbots auch nicht voraussetzt, dass die betroffene Person in Besitz von Waffen steht.Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 verlangt für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein muss, weshalb die Verhängung eines Waffenverbots auch nicht voraussetzt, dass die betroffene Person in Besitz von Waffen steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025030035.L01
Im RIS seit
11.08.2026
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
JWR_2025030035_20260723L01