Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/03/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2010/03/0165

Entscheidungsdatum

21.10.2011

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 verlangt für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein muss, weshalb die Verhängung eines Waffenverbots auch nicht voraussetzt, dass die betroffene Person in Besitz von Waffen steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010030165.X05

Im RIS seit

29.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2010030165_20111021X05

Rechtssatz für 2012/03/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/03/0134

Entscheidungsdatum

27.11.2012

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0165 E 21. Oktober 2011 RS 5

Stammrechtssatz

Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 verlangt für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein muss, weshalb die Verhängung eines Waffenverbots auch nicht voraussetzt, dass die betroffene Person in Besitz von Waffen steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012030134.X01

Im RIS seit

27.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2012030134_20121127X01

Rechtssatz für 2013/03/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/03/0001

Entscheidungsdatum

27.02.2013

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0165 E 21. Oktober 2011 RS 5

Stammrechtssatz

Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 verlangt für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein muss, weshalb die Verhängung eines Waffenverbots auch nicht voraussetzt, dass die betroffene Person in Besitz von Waffen steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030001.X01

Im RIS seit

03.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2013030001_20130227X01

Rechtssatz für Ra 2017/03/0018

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0018

Entscheidungsdatum

30.03.2017

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0165 E 21. Oktober 2011 RS 5

Stammrechtssatz

Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 verlangt für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein muss, weshalb die Verhängung eines Waffenverbots auch nicht voraussetzt, dass die betroffene Person in Besitz von Waffen steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030018.L02

Im RIS seit

20.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030018_20170330L02

Rechtssatz für Ra 2025/03/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0035

Entscheidungsdatum

23.07.2026

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0165 E 21. Oktober 2011 RS 5

Stammrechtssatz

Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 verlangt für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein muss, weshalb die Verhängung eines Waffenverbots auch nicht voraussetzt, dass die betroffene Person in Besitz von Waffen steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025030035.L01

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2025030035_20260723L01