Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0165 E 21. Oktober 2011 RS 5

Stammrechtssatz

Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 verlangt für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein muss, weshalb die Verhängung eines Waffenverbots auch nicht voraussetzt, dass die betroffene Person in Besitz von Waffen steht.