Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2017/03/0007
Entscheidungsdatum
21.06.2017
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1996 §12 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/03/0225 E 22. Oktober 2012 RS 1
Stammrechtssatz
Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen. Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe für deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030007.J01
Im RIS seit
19.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2017
Dokumentnummer
JWR_2017030007_20170621J01