Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/03/0225

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/03/0225

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen. Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe für deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011030225.X01

Im RIS seit

20.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2011030225_20121022X01

Rechtssatz für Ro 2017/03/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2017/03/0007

Entscheidungsdatum

21.06.2017

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0225 E 22. Oktober 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen. Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe für deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030007.J01

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030007_20170621J01

Rechtssatz für Ra 2019/03/0152

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0152

Entscheidungsdatum

18.12.2019

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0225 E 22. Oktober 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen. Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe für deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030152.L01

Im RIS seit

03.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030152_20191218L01