Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0152

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0225 E 22. Oktober 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen. Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe für deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030152.L01