Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2017

Geschäftszahl

Ro 2017/03/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0225 E 22. Oktober 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen. Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe für deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes.