Bei der Beurteilung der Zuständigkeit des BVwG ist die Geschäftsverteilung zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde beim VwG maßgeblich (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032).Bei der Beurteilung der Zuständigkeit des BVwG ist die Geschäftsverteilung zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde beim VwG maßgeblich vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032).