Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG ("rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten") sowie des § 11a Abs. 1 StbG ("nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von") und des § 12 Z. 1 lit. b StbG ("seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt") in der hier maßgeblichen Fassung nach der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 kommt es nicht mehr auf den Hauptwohnsitz, sondern auf den durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer, zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde, an. Aus § 15 Abs. 1 Z. 3 StbG ergibt sich, dass eine tatsächliche Anwesenheit des Fremden im Bundesgebiet im Umfang von mindestens vier Fünftel des Zeitraumes erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2011, Zl. 2009/01/0020, mwH).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG ("rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten") sowie des Paragraph 11 a, Absatz eins, StbG ("nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von") und des Paragraph 12, Ziffer eins, Litera b, StbG ("seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt") in der hier maßgeblichen Fassung nach der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 kommt es nicht mehr auf den Hauptwohnsitz, sondern auf den durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer, zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde, an. Aus Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, StbG ergibt sich, dass eine tatsächliche Anwesenheit des Fremden im Bundesgebiet im Umfang von mindestens vier Fünftel des Zeitraumes erforderlich ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. November 2011, Zl. 2009/01/0020, mwH).