Für den Beginn der Rechtswirksamkeit eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht dessen Entscheidungsdatum maßgebend, sondern der Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses durch Zustellung bzw. Verkündung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25.9.2012, 2008/04/0045, mwN).Für den Beginn der Rechtswirksamkeit eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht dessen Entscheidungsdatum maßgebend, sondern der Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses durch Zustellung bzw. Verkündung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25.9.2012, 2008/04/0045, mwN).