Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/19/0351

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/19/0351

Entscheidungsdatum

18.10.2017

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §209;
AVG §9;
BFA-VG 2014 §10 Abs3;
BFA-VG 2014 §10;
  1. ABGB § 209 heute
  2. ABGB § 209 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 209 gültig von 01.02.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 209 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/19/0353 Ra 2016/19/0352

Rechtssatz

Ausgehend von der Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG 2014, dass die Interessen des mündigen Minderjährigen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, soll in diesem Fall im Hinblick auf die besonders schutzwürdige Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Asylwerber eine gesetzliche Vertretung im Asylverfahren gewährleistet werden, konkret durch die zwingende Beiziehung des Rechtsberaters im Zulassungsverfahren und nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle durch den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger. Erst wenn mittels pflegschaftsgerichtlichem Beschluss eine geeignete Person oder - wenn eine solche geeignete Person nicht zu finden ist - der Jugendwohlfahrtsträger (Paragraph 209, ABGB) mit der Obsorge betraut ist, fallen die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz BFA-VG 2014 weg, weil nunmehr keine Vertretungsvakanz mehr vorliegt und der nun betraute Obsorgeberechtigte als gesetzlicher Vertreter die Interessen des Minderjährigen wahrnehmen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190351.L03

Im RIS seit

22.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017

Dokumentnummer

JWR_2016190351_20171018L03