Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/19/0351

Rechtssatz

Ausgehend von der Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG 2014, dass die Interessen des mündigen Minderjährigen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, soll in diesem Fall im Hinblick auf die besonders schutzwürdige Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Asylwerber eine gesetzliche Vertretung im Asylverfahren gewährleistet werden, konkret durch die zwingende Beiziehung des Rechtsberaters im Zulassungsverfahren und nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle durch den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger. Erst wenn mittels pflegschaftsgerichtlichem Beschluss eine geeignete Person oder - wenn eine solche geeignete Person nicht zu finden ist - der Jugendwohlfahrtsträger (Paragraph 209, ABGB) mit der Obsorge betraut ist, fallen die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz BFA-VG 2014 weg, weil nunmehr keine Vertretungsvakanz mehr vorliegt und der nun betraute Obsorgeberechtigte als gesetzlicher Vertreter die Interessen des Minderjährigen wahrnehmen kann.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/19/0353

Ra 2016/19/0352