Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19310 A/2016
Rechtssatznummer
17
Geschäftszahl
Ra 2016/19/0007
Entscheidungsdatum
25.02.2016
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
32013L0032 IntSchutz-RL Art24 Abs2;
32013L0033 Aufnahme-RL Art. 22 Abs2;
32013L0033 Aufnahme-RL Art. 22;
BFA-VG 2014 §10;
EURallg;
Rechtssatz
Zur Beurteilung, ob ein Antragsteller ein solcher mit besonderen Bedürfnissen ist - worunter auch ein minderjähriger Asylwerber zu zählen ist -, ist es den Mitgliedsstaaten nicht auferlegt, ein (separates) Verwaltungsverfahren einzurichten (Art. 22 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Dies gilt auch für die Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt, weil (auch) diese Prüfung in vorhandene nationale Verfahren und/oder in die Prüfung nach Art. 22 der RL 2013/33/EU einbezogen werden kann und nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens vorgenommen werden muss (Art. 24 Abs. 2 RL 2013/32/EU).Zur Beurteilung, ob ein Antragsteller ein solcher mit besonderen Bedürfnissen ist - worunter auch ein minderjähriger Asylwerber zu zählen ist -, ist es den Mitgliedsstaaten nicht auferlegt, ein (separates) Verwaltungsverfahren einzurichten (Artikel 22, Absatz 2, RL 2013/33/EU). Dies gilt auch für die Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt, weil (auch) diese Prüfung in vorhandene nationale Verfahren und/oder in die Prüfung nach Artikel 22, der RL 2013/33/EU einbezogen werden kann und nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens vorgenommen werden muss (Artikel 24, Absatz 2, RL 2013/32/EU).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190007.L17
Im RIS seit
30.03.2016
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2016190007_20160225L17