Verwaltungsgerichtshof
25.02.2016
Ra 2016/19/0007
Zur Beurteilung, ob ein Antragsteller ein solcher mit besonderen Bedürfnissen ist - worunter auch ein minderjähriger Asylwerber zu zählen ist -, ist es den Mitgliedsstaaten nicht auferlegt, ein (separates) Verwaltungsverfahren einzurichten (Artikel 22, Absatz 2, RL 2013/33/EU). Dies gilt auch für die Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt, weil (auch) diese Prüfung in vorhandene nationale Verfahren und/oder in die Prüfung nach Artikel 22, der RL 2013/33/EU einbezogen werden kann und nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens vorgenommen werden muss (Artikel 24, Absatz 2, RL 2013/32/EU).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190007.L17