Bei Zweifeln daran, ob der Antrag des Beamten in dem bereits von der Dienstbehörde gedeuteten Sinn zu verstehen ist, hat das VwG vor einer zurückweisenden Entscheidung den Beamten jedenfalls zu einer entsprechenden Klarstellung anzuleiten (vgl. VwGH 17.4.2013, 2012/12/0160). Das (bloße) Begehren nach Setzung eines tatsächlichen Vorgangs allein begründet keine Verpflichtung zu einer Sachentscheidung (vgl. VwGH 4.9.2012, 2012/12/0100).Bei Zweifeln daran, ob der Antrag des Beamten in dem bereits von der Dienstbehörde gedeuteten Sinn zu verstehen ist, hat das VwG vor einer zurückweisenden Entscheidung den Beamten jedenfalls zu einer entsprechenden Klarstellung anzuleiten vergleiche VwGH 17.4.2013, 2012/12/0160). Das (bloße) Begehren nach Setzung eines tatsächlichen Vorgangs allein begründet keine Verpflichtung zu einer Sachentscheidung vergleiche VwGH 4.9.2012, 2012/12/0100).