Bei Schadenersatzansprüchen wegen Mehrfachdiskriminierung nach dem B-GlBG 1993 und dem BEinstG handelt es sich um "civil rights" im Verständnis des Art. 6 MRK und des Art. 47 Abs. 2 GRC. Die zitierte Konventionsbestimmung ist auch auf dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter anzuwenden, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. E 9. September 2016, Ro 2015/12/0025).Bei Schadenersatzansprüchen wegen Mehrfachdiskriminierung nach dem B-GlBG 1993 und dem BEinstG handelt es sich um "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, MRK und des Artikel 47, Absatz 2, GRC. Die zitierte Konventionsbestimmung ist auch auf dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter anzuwenden, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche E 9. September 2016, Ro 2015/12/0025).