Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2016/12/0069
Entscheidungsdatum
21.12.2016
Index
E1P
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;
MRK Art6;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGVG 2014 §24;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/12/0056 E 21. Dezember 2016 RS 5
Stammrechtssatz
Liegt kein ausdrücklicher Verzicht eines bei Beschwerdeerhebung unvertreten Rw auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem VwG vor, so findet die Rechtsprechung des VwGH, wonach ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung dann anzunehmen ist, wenn ein rechtskundig vertretener Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung stellt und überdies in seinem Rechtsmittel keine Einvernahmen von Beweispersonen begehrt werden (vgl. E 18. September 2015, Ra 2015/12/0012), keine Anwendung.Liegt kein ausdrücklicher Verzicht eines bei Beschwerdeerhebung unvertreten Rw auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem VwG vor, so findet die Rechtsprechung des VwGH, wonach ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung dann anzunehmen ist, wenn ein rechtskundig vertretener Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung stellt und überdies in seinem Rechtsmittel keine Einvernahmen von Beweispersonen begehrt werden vergleiche E 18. September 2015, Ra 2015/12/0012), keine Anwendung.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120069.L01
Im RIS seit
20.01.2017
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Dokumentnummer
JWR_2016120069_20161221L01