Verwaltungsgerichtshof
21.12.2016
Ra 2016/12/0069
GRS wie Ra 2016/12/0056 E 21. Dezember 2016 RS 5
Liegt kein ausdrücklicher Verzicht eines bei Beschwerdeerhebung unvertreten Rw auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem VwG vor, so findet die Rechtsprechung des VwGH, wonach ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung dann anzunehmen ist, wenn ein rechtskundig vertretener Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung stellt und überdies in seinem Rechtsmittel keine Einvernahmen von Beweispersonen begehrt werden vergleiche E 18. September 2015, Ra 2015/12/0012), keine Anwendung.