Erfolgt die Bemessung des Versorgungsgenusses einer früheren Ehegattin im Verständnis des § 19 PG 1965 durch den Landesschulrat (zu Recht auch formell) im Wege eines unteilbaren Abspruches (vgl. E 4. September 2014, Ro 2014/12/0012), so steht eine Einschränkung der Anfechtungserklärung in der Beschwerde einer "reformatio in peius" nicht entgegen.Erfolgt die Bemessung des Versorgungsgenusses einer früheren Ehegattin im Verständnis des Paragraph 19, PG 1965 durch den Landesschulrat (zu Recht auch formell) im Wege eines unteilbaren Abspruches vergleiche E 4. September 2014, Ro 2014/12/0012), so steht eine Einschränkung der Anfechtungserklärung in der Beschwerde einer "reformatio in peius" nicht entgegen.