§ 50 Abs. 3 LDG 1984 stellt auf vertretungsbedingte Dauermehrdienstleistungen ab, während Abs. 4 legcit Einzelsupplierungen zum Gegenstand hat. Die zuletzt genannte Bestimmung spricht von der Vertretung eines "vorübergehend" verhinderten Lehrers, während Abs. 3 legcit auf die in Vertretung ausgeübte "dauernde Unterrichtserteilung" nach einer erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung abstellt (vgl. Materialien RV 499 BlgNR XXI. GP, 25).Paragraph 50, Absatz 3, LDG 1984 stellt auf vertretungsbedingte Dauermehrdienstleistungen ab, während Absatz 4, legcit Einzelsupplierungen zum Gegenstand hat. Die zuletzt genannte Bestimmung spricht von der Vertretung eines "vorübergehend" verhinderten Lehrers, während Absatz 3, legcit auf die in Vertretung ausgeübte "dauernde Unterrichtserteilung" nach einer erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung abstellt vergleiche Materialien Regierungsvorlage 499 BlgNR römisch 21 . GP, 25).