Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/11/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0123

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7m
AVRAG 1993 §7m Abs3

Rechtssatz

Auch beim Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung nach Paragraph 7 m, AVRAG 1993 wird letztlich (mittelbar) auf einen Vermögenswert des Verdächtigen zugegriffen, nämlich auf eine Forderung gegen seinen Vertragspartner. Besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über einen Auftrag nach Absatz 3, keine solche Forderung, besteht - abgesehen vom Fall der trotz Zahlungsstopps geleisteten Zahlungen - auch deshalb kein Raum für einen Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung vergleiche das E des VfGH vom 13. Dezember 2016, G 283 aus 2016,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110123.L06

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2016110123_20170427L06

Rechtssatz für Ra 2017/11/0153

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0153

Entscheidungsdatum

06.03.2018

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7m
AVRAG 1993 §7m Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/11/0123 E 27. April 2017 RS 6

Stammrechtssatz

Auch beim Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung nach Paragraph 7 m, AVRAG 1993 wird letztlich (mittelbar) auf einen Vermögenswert des Verdächtigen zugegriffen, nämlich auf eine Forderung gegen seinen Vertragspartner. Besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über einen Auftrag nach Absatz 3, keine solche Forderung, besteht - abgesehen vom Fall der trotz Zahlungsstopps geleisteten Zahlungen - auch deshalb kein Raum für einen Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung vergleiche das E des VfGH vom 13. Dezember 2016, G 283 aus 2016,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110153.L01

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2017110153_20180306L01

Rechtssatz für Ro 2017/11/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0012

Entscheidungsdatum

11.04.2018

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7m Abs3;
AVRAG 1993 §7m;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/11/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/11/0123 E 27. April 2017 RS 6

Stammrechtssatz

Auch beim Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung nach Paragraph 7 m, AVRAG 1993 wird letztlich (mittelbar) auf einen Vermögenswert des Verdächtigen zugegriffen, nämlich auf eine Forderung gegen seinen Vertragspartner. Besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über einen Auftrag nach Absatz 3, keine solche Forderung, besteht - abgesehen vom Fall der trotz Zahlungsstopps geleisteten Zahlungen - auch deshalb kein Raum für einen Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung vergleiche das E des VfGH vom 13. Dezember 2016, G 283 aus 2016,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110012.J02

Im RIS seit

03.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017110012_20180411J02