Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ro 2017/11/0012
Entscheidungsdatum
11.04.2018
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Norm
AVRAG 1993 §7m Abs3;
AVRAG 1993 §7m;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2017/11/0013
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/11/0123 E 27. April 2017 RS 6
Stammrechtssatz
Auch beim Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung nach § 7m AVRAG 1993 wird letztlich (mittelbar) auf einen Vermögenswert des Verdächtigen zugegriffen, nämlich auf eine Forderung gegen seinen Vertragspartner. Besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über einen Auftrag nach Abs. 3 keine solche Forderung, besteht - abgesehen vom Fall der trotz Zahlungsstopps geleisteten Zahlungen - auch deshalb kein Raum für einen Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung (vgl. das E des VfGH vom 13. Dezember 2016, G 283/2016).Auch beim Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung nach Paragraph 7 m, AVRAG 1993 wird letztlich (mittelbar) auf einen Vermögenswert des Verdächtigen zugegriffen, nämlich auf eine Forderung gegen seinen Vertragspartner. Besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über einen Auftrag nach Absatz 3, keine solche Forderung, besteht - abgesehen vom Fall der trotz Zahlungsstopps geleisteten Zahlungen - auch deshalb kein Raum für einen Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung vergleiche das E des VfGH vom 13. Dezember 2016, G 283 aus 2016,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110012.J02
Im RIS seit
03.05.2018
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Dokumentnummer
JWR_2017110012_20180411J02