Verwaltungsgerichtshof
11.04.2018
Ro 2017/11/0012
GRS wie Ra 2016/11/0123 E 27. April 2017 RS 6
Auch beim Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung nach Paragraph 7 m, AVRAG 1993 wird letztlich (mittelbar) auf einen Vermögenswert des Verdächtigen zugegriffen, nämlich auf eine Forderung gegen seinen Vertragspartner. Besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über einen Auftrag nach Absatz 3, keine solche Forderung, besteht - abgesehen vom Fall der trotz Zahlungsstopps geleisteten Zahlungen - auch deshalb kein Raum für einen Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung vergleiche das E des VfGH vom 13. Dezember 2016, G 283 aus 2016,).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2017/11/0013
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110012.J02