Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0123

Rechtssatz

Auch beim Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung nach Paragraph 7 m, AVRAG 1993 wird letztlich (mittelbar) auf einen Vermögenswert des Verdächtigen zugegriffen, nämlich auf eine Forderung gegen seinen Vertragspartner. Besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über einen Auftrag nach Absatz 3, keine solche Forderung, besteht - abgesehen vom Fall der trotz Zahlungsstopps geleisteten Zahlungen - auch deshalb kein Raum für einen Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung vergleiche das E des VfGH vom 13. Dezember 2016, G 283 aus 2016,).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110123.L06