Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/09/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/09/0049

Entscheidungsdatum

06.09.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/09/0050 E 6. September 2016

Rechtssatz

Sowohl im Spruch als auch in der Begründung des Straferkenntnisses wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte verbotene Ausspielungen veranstaltet hat. Gleichzeitig wurde er jedoch wegen der Übertretung der Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG 1989 bestraft. Das dritte Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 betrifft aber das "Unternehmerisch Zugänglichmachen" von verbotenen Ausspielungen, die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen ist in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG 1989 geregelt. Dem Beschuldigten wurde daher nicht nur das falsche Tatbild der verletzten Verwaltungsvorschrift vorgehalten, auch ist darin ein Widerspruch des Spruchs in sich und der Begründung zu erblicken.

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Widerspruch Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Spruch und Begründung Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090049.L03

Im RIS seit

27.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2016090049_20160906L03