Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/09/0049

Rechtssatz

Sowohl im Spruch als auch in der Begründung des Straferkenntnisses wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte verbotene Ausspielungen veranstaltet hat. Gleichzeitig wurde er jedoch wegen der Übertretung der Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG 1989 bestraft. Das dritte Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 betrifft aber das "Unternehmerisch Zugänglichmachen" von verbotenen Ausspielungen, die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen ist in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG 1989 geregelt. Dem Beschuldigten wurde daher nicht nur das falsche Tatbild der verletzten Verwaltungsvorschrift vorgehalten, auch ist darin ein Widerspruch des Spruchs in sich und der Begründung zu erblicken.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2016/09/0050 E 6. September 2016