Sofern die Tätigkeit nach dem gemäß § 2 Abs. 4 erster Satz AuslBG maßgeblichen wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhalts einer der im § 2 Abs. 2 AuslBG angeführten Beschäftigungsarten zuzuordnen ist, muss auch im Grund des § 44a Z 1 VStG nicht näher präzisiert werden, um welche es sich dabei handelt (vgl. E 26. Juni 2003, 2000/09/0125).Sofern die Tätigkeit nach dem gemäß Paragraph 2, Absatz 4, erster Satz AuslBG maßgeblichen wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhalts einer der im Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG angeführten Beschäftigungsarten zuzuordnen ist, muss auch im Grund des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht näher präzisiert werden, um welche es sich dabei handelt vergleiche E 26. Juni 2003, 2000/09/0125).