Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/09/0027

Rechtssatz

Sofern die Tätigkeit nach dem gemäß Paragraph 2, Absatz 4, erster Satz AuslBG maßgeblichen wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhalts einer der im Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG angeführten Beschäftigungsarten zuzuordnen ist, muss auch im Grund des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht näher präzisiert werden, um welche es sich dabei handelt vergleiche E 26. Juni 2003, 2000/09/0125).