Verwaltungsgerichtshof
30.03.2016
Ra 2016/09/0027
Sofern die Tätigkeit nach dem gemäß Paragraph 2, Absatz 4, erster Satz AuslBG maßgeblichen wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhalts einer der im Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG angeführten Beschäftigungsarten zuzuordnen ist, muss auch im Grund des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht näher präzisiert werden, um welche es sich dabei handelt vergleiche E 26. Juni 2003, 2000/09/0125).