Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ra 2016/08/0184
Entscheidungsdatum
15.11.2017
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/08/0185
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/18/0401 E 22. Oktober 1992 RS 1
Stammrechtssatz
So wie es zur Gewährung der Akteneinsicht keines förmlichen Antrages der Partei bedarf, so ist hiezu auch kein förmliches Tätigwerden der Behörde erforderlich, etwa in Form einer Mitteilung an die Partei, sie könne von diesem Recht zu einem bestimmten Termin Gebrauch machen. Vielmehr bleibt es den Parteien des Verfahrens unbenommen, im Rahmen der für den Parteienverkehr vorgesehenen behördenorganisatorischen Maßgaben in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen. Wenn die Partei dies nicht getan hat, kann dies nicht der Behörde angelastet werden (Hinweis E 20.9.1990, 86/07/0091; E 25.9.1991, 91/02/0063).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080184.L07
Im RIS seit
20.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018
Dokumentnummer
JWR_2016080184_20171115L07