Nach § 102 Abs. 2 WRG 1959 sind die an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten nur Beteiligte iSd § 8 AVG. Ihre Parteieigenschaft ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung zu verneinen (vgl. E 25. April 1989, 89/07/0017, 0018).Nach Paragraph 102, Absatz 2, WRG 1959 sind die an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten nur Beteiligte iSd Paragraph 8, AVG. Ihre Parteieigenschaft ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung zu verneinen vergleiche E 25. April 1989, 89/07/0017, 0018).