Verwaltungsgerichtshof
28.04.2016
Ra 2016/07/0027
Nach Paragraph 102, Absatz 2, WRG 1959 sind die an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten nur Beteiligte iSd Paragraph 8, AVG. Ihre Parteieigenschaft ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung zu verneinen vergleiche E 25. April 1989, 89/07/0017, 0018).