Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/07/0027

Rechtssatz

Nach Paragraph 102, Absatz 2, WRG 1959 sind die an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten nur Beteiligte iSd Paragraph 8, AVG. Ihre Parteieigenschaft ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung zu verneinen vergleiche E 25. April 1989, 89/07/0017, 0018).