Es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund es zur Zerstörung oder zum Wegfall wesentlicher Anlagenteile gekommen ist (vgl. E 15. Dezember 1972, 1257/72). Rechtserheblich für das Erlöschen sind nur die objektiven Momente des Wegfalls (der Zerstörung) und des Fristablaufs; die Frage eines allfälligen Verschuldens, sei es des Eigentümers der Anlage oder Dritter, hat außer Betracht zu bleiben (vgl. E 26. Februar 1985, 83/07/0127, VwSlg. 11683 A/1985). Selbst dann, wenn die Zerstörung bzw. der Wegfall der Anlagenteile auf ein Verschulden Dritter oder auf ein Versagen behördlicher Aufsicht zurückzuführen ist, ist der Tatbestand des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erfüllt.Es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund es zur Zerstörung oder zum Wegfall wesentlicher Anlagenteile gekommen ist vergleiche E 15. Dezember 1972, 1257/72). Rechtserheblich für das Erlöschen sind nur die objektiven Momente des Wegfalls (der Zerstörung) und des Fristablaufs; die Frage eines allfälligen Verschuldens, sei es des Eigentümers der Anlage oder Dritter, hat außer Betracht zu bleiben vergleiche E 26. Februar 1985, 83/07/0127, VwSlg. 11683 A/1985). Selbst dann, wenn die Zerstörung bzw. der Wegfall der Anlagenteile auf ein Verschulden Dritter oder auf ein Versagen behördlicher Aufsicht zurückzuführen ist, ist der Tatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 erfüllt.